Was für Merkzeichen? Wo? Bei wem?
Bedeutung und Rechte
Nachteilsausgleiche
B
Bl
G
Gl
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RF
Die wichtigsten GdB-abhängigen Rechte und Nachteilsausgleiche
B
Ständige Begleitung des Behinderten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist notwendig
- Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im öffentl. Nah- und Fernverkehr, ausgenommen bei Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen; §§ 59 - 61 SchwbG
- Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson bei innerdeutschen Flügen der Lufthansa und Regionalverkehrsgesellschaften; s. Passagetarife der Lufthansa und der Regionalverkehrsgesellschaften
- Unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen Blinder im internationalen Eisenbahnverkehr; siehe internationaler Personen- und Gepäcktarif (TCV), Anhang IV
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Bl
Der Behinderte ist blind bzw. verfügt lediglich über eine Restsehschärfe von 1/50
- Unentgeltliche Beförderung im öffentl. Nahverkehr; §§ 59 - 61 SchwbG
- Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; § 3a Abs 1Kfz-Steuergesetz
- Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; § 1 Abs 1 BefrVO
- Sozialtarif beim Telefon: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 17,05 DM netto monatlich im Rahmen des ISDN- Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist
- Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung: DM 7200.-; § 33b EStG
- Gewährung von Pflegezulage der Stufe III nach BVG; § 35 BVG
- Gewährung von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe usw.; SGB XI, BSHG
- Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung; § 46 Abs 1 StVO
- Befreiung von der Hundesteuer; Ortssatzungen über Hundesteuer
- Befreiung von der Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen; § 4 Nr 19 UStG
- Portofreie Beförderung v. Blindensendungen; s. Allg. Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG
- Unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen Blinder im internationalen Eisenbahnverkehr; s. Internationaler Personen- und Gepäcktarif (TVC), Anhang IV
- Gewährung von Blindengeld; Art 1 BayBlindG
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G
Der Behinderte ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt bzw. erheblich gehbehindert
- Unentgeltliche Beförderung im öffentl. Nahverkehr; §§ 59 - 61SchwbG oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung; § 3a Abs 2 Satz 1 Kfz-Steuergesetz
- Abzugsbetrag für Kfz-Benutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle bei GdB 50/60 + Mz "G": 0,52 DM je km; § 9 Abs 2 EStG
- Abzugsbetrag für Privatfahrten bei GdB 70 + Mz "G": bis zu 3000 km x 0,52 DM = DM 1560.-; § 33 EStG
- Mehrbedarfserhöhung nach BSHG von 20 vom Hundert; § 23 Abs 1 BSHG
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Gl
Das Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und für Ansprüche nach dem Landespflegegeldgesetz.
Gesundheitliche Voraussetzungen:
- Gehörlos sind Personen, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sowie hörbehinderte Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen bestehen.
- Das sind in der Regel hörbehinderte Menschen, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.
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aG
Der Behinderte ist außergewöhnlich gehbehindert, wobei altersbedingte Geheinschränkungen oder örtliche Verhältnisse nicht berücksichtigt werden.
- Unentgeltliche Beförderung im öffentl. Nahverkehr; §§ 59 - 61 SchwbG
- Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; § 3a Abs 1 Kfz-Steuergesetz
- Anerkennung der Kfz-Kosten für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung bis zu 15000 km x 0,52 DM = DM 7800.-; § 33 EStG
- Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung; § 46 Abs 1 StVO
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H
Der Behinderte ist hilflos
- Unentgeltliche Beförderung im öffentl. Nahverkehr; §§ 59 - 61SchwbG
- Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; § 3a Abs 1Kfz-Steuergesetz
- Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung: DM 7200.-; § 33b EStG
- Befreiung von der Hundesteuer; Ortssatzungen über Hundesteuer
- Kein Fahrverbot bei erhöhter Ozonkonzentration; § 40d Abs 1 Nr 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Gewährung von Pflegezulage nach dem BVG; § 35 BVG
- Gewährung von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe usw.; SGB XI, BSHG
- Sonderausgabenabzug bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe; § 10 Abs 1 Nr 8 EStG
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RF
Der Behinderte erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und die Nachteilsausgleiche bei den Telefongebühren
- Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; § 1 BefrVO
- Sozialtarif beim Telefon: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 13,57 DM netto monatlich im Rahmen des ISDN- Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist
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20
- Teilnahme am Behindertensport; § 29 Abs 1 Nr 4 Buchst. f SGB I Gleichstellung; § 2 SchwbG
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30 / 40
- Steuerfreibetrag 600.- DM bei GdB 30; § 33b EStG
- Steuerfreibetrag 840.- DM bei GdB 40; § 33b EStG
- 3 Tage Zusatzurlaub für Arbeiter eines Landes; § 49 Abs 4 MTArb
- Kündigungsschutz bei Gleichstellung; § 2 Abs 2 SchwbG
- Grundsteuerermäßigung bei Rentenkapitalisierung nach dem BVG; § 36 GrStG
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50
- Schwerbehinderteneigenschaft; § 1 SchwbG
- Steuerfreibetrag DM 1110.-; § 33b EStG
- Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung; §§ 14, 44 SchwbG
- Kündigungsschutz; §§ 15 ff SchwbG
- Begleitende Hilfe im Arbeitsleben; § 31 SchwbG
- Freistellung von Mehrarbeit; § 46 SchwbG
- Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche; § 47 SchwbG
- Schutz bei Wohnungskündigung; §§ 556a, 564b BGB
- Vorgezogene Pensionierung Beamter mit 60; § 42 Abs 4 BBG, Art. 56 Abs 5 BayBG
- Altersrente mit 60; §§ 34-39 SGB VI
- Befreiung von der Wehrpflicht; § 11 WehrpflichtG
- Stundenermäßigung bei Lehrern: 2 Std. / Woche
- Pflichtversicherung i. d. gesetzl. Kranken- u. Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten; SGB V u. SGB VI
- Besondere Fürsorge im öffentl. Dienst; Fürsorgeerlass FMBek. v. 8.8.90
- Beitragsermäßigung bei Automobilclubs z.B. ADAC, DTC; Satzung des Clubs
- Ermäßigung des Flugpreises für BVG- / SVG-Beschädigte; Passagetarife der Lufthansa
- Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige z.B. § 20
- Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-VO
- Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe: DM 1800.-; § 33a Abs 3 EstG
- Erhöhung der Einkommensgrenze bei d. Wohnungsbauförderung bei Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 69 Abs 3 Satz 1 BSHG: DM 4200.- DM; § 25d des 2. WohnungsbauG
- Freibetrag beim Wohngeld bei GdB 50 + Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI: DM 2400.-; Wohngeldgesetz i.d.F. v. 1.2.93
- Ermäßigung bei Kurtaxe; Ortssatzungen
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60
- Steuerfreibetrag DM 1410.-; § 33b EStG
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70
- Steuerfreibetrag DM 1740.-; § 33b EStG
- Werbungskostenpauschale: 0,52 DM/km; § 9 Abs 2 EStG
- Abzugsbetrag für Privatfahrten bei GdB 70 + Mz "G": bis zu 3000 km x 0,52 DM = 1560.- DM; § 33 EStG
- Ermäßigter Fahrpreis bei der DB für Ruhestandsbeamte u.ä. aufgrund BahnCard S vor Vollendung des 60. Lebensjahres lt. Tarif der Bahn (DPT II DB)
- Stundenermäßigung bei Lehrern: 3 Std. / Woche
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80
- Steuerfreibetrag DM 2070.-; § 33b EStG
- Abzugsbetrag für Privatfahrten: 3000 km x 0,52 DM = 1560.- DM; § 33 EStG
- Ermäßigter Fahrpreis bei der DB für Ruhestandsbeamte u.ä. aufgrund BahnCard S vor Vollendung des 60. Lebensjahres lt. Tarif der Bahn (DPT II DB)
- Freibetrag beim Wohngeld bei GdB 80 + Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI: 3000.- DM; Wohngeldgesetz i.d.F. v. 11.4.2000
- Erhöhung der Einkommensgrenze bei d. Wohnungsbauförderung bei Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI: DM 9000.-, siehe GdB 50
- Preisnachlass von D2-Mannesmann für die D2-Classic-Karte Steuerfreibetrag DM 2400.-; § 33b EStG
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90
- Freibetrag beim Wohngeld bei GdB 90 + Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI: 3000.- DM; Wohngeldgesetz i.d.F. v. 11.4.2000
- Sozialtarif beim Telefon bei Sprachbehinderung + GdB 90: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 17,05 DM netto monatlich im Rahmen des ISDN- Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist
- Preisnachlass von D2-Mannesmann für die D2-Classic-Karte
- Stundenermäßigung bei Lehrern: 4 Std. / Woche
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100
- Freibetrag beim Wohngeld bei GdB 90 + Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI: 3000.- DM; Wohngeldgesetz i.d.F. v. 11.4.2000
- Sozialtarif beim Telefon bei Sprachbehinderung + GdB 90: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 17,05 DM netto monatlich im Rahmen des ISDN- Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist
- Preisnachlass von D2-Mannesmann für die D2-Classic-Karte
- Stundenermäßigung bei Lehrern: 4 Std. / Woche
- Steuerfreibetrag DM 2760.-; § 33b EStG
- Freibetrag beim Wohngeld: DM 3000.-; Wohngeldgesetz i.d.F. v. 11.4.2000
- Erhöhung der Einkommensgrenze bei der Wohnungsbauförderung um DM 9000.-; siehe GdB 50
- Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in bestimmten Fällen; § 13 Abs 1 Nr 6 ErbStG
- Vorzeitige Verfügung über Bausparkassen- bzw. Sparbeträge; Wohnungsbau-Prämiengesetz bzw. Vermögensbildungsgesetz
- Preisnachlass von D2-Mannesmann für die D2-Classic-Karte
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